ver.di handelt Richtlinien für Autorenverträge im Bereich Literatur aus

Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, in der auch die Medienberufe organisiert sind, hat sich mit einer Handvoll namhafter Verlage unter der Schirmherrschaft des Börsenvereins des deutschen Buchhandels auf Tarifrichtlinien für Autorenhonorare im Bereich Literatur geeinigt.  Bei mediafon kann der gesamte Text zum Thema abgerufen werden.
Selbstverständlich sind derartige Richtlinien wichtig für den Stand der Autoren, auch wenn sie in vielen Bereichen (noch?) weit von den tatsächlich gezahlten Honoraren abweichen. Derartige Regelungen stärken den Autoren bei Verhandlungen den Rücken. Die Basis für eine gute Zusammenarbeit aber bilden noch immer die persönlichen Absprachen zwischen Verlag und Autor oder Agentur.

Hier die entsprechende Pressemitteilung der ver.di:

Honorare
Gemeinsame Vergütungsregeln Literatur
Neun repräsentative Belletristik-Verlage und der Verband deutscher Schriftsteller (VS) in ver.di haben sich am 19. Januar 2005 auf gemeinsame Vergütungsregeln geeinigt. Diese Vergütungsregeln definieren das “angemessene Honorar”, auf das Autorinnen und Autoren nach § 32 UrhG Anspruch haben und das sie notfalls einklagen können ? auch wenn ihr Vertrag ein niedrigeres Honorar enthält.
Das angemessene Honorar beträgt danach 10 Prozent vom Nettoladenverkaufspreis für Hardcover-Ausgaben; bei großem Verkaufserfolg soll der Prozentsatz steigen; in bestimmten (fest definierten) Ausnahmefällen können schon 8 Prozent “angemessen” sein. Deutlich niedriger ist das angemessene Honorar für Taschenbuch-Ausgaben: 5 Prozent mit festen Steigerungsstufen bei hohen Auflagen. Die Beteiligung an Nebenrechten beträgt 50 Prozent bei buchnahen Nebenrechten (z.B. Übersetzung) und 60 Prozent bei buchfernen Nebenrechten (z.B. Medienrechte).
Diese Regeln seien “eine wirksame Absicherung gegen Honorardumping”, sagte der VS-Vorsitzende Fred Breinersdorfer. Dennoch sei es nicht leicht gefallen, sie zu unterzeichnen. Nicht den Erwartungen entspricht zum Beispiel, dass sich die Autoren nach dieser Vereinbarung verpflichten, dem Verlag künftig auch die Rechte an allen heute noch unbekannten Nutzungsarten einzuräumen, wofür die Verlage jedoch zu einer angemessenen Vergütung verpflichtet sind.
Diese Einigung ist Ergebnis einer Mediation durch das Bundesjustizministerium. Die Verleger hatten zunächst ihren Börsenverein für nicht zuständig erklärt und anschließend die eigens zu diesem Zweck gegründet “Verlegervereinigung Belletristik” wieder aufgelöst. Verabschiedet wurde die Vereinbarung schließlich unter der “Schrimherrschaft” des Börsenvereins von den Verlagen
Berlin-Verlag,
Fischer,
Hanser,
Antje Kunstmann,
Lübbe,
Piper,
Random House,
Rowohlt und
Seemann-Henschel.
Damit ist jedoch ein eindeutiger Maßstab gesetzt, an dem die Gerichte auch bei Streitigkeiten mit anderen Verlagen das “angemessene Honorar” bemessen dürften. Ansprüche nach diesen Vergütungsregeln verjähren am Ende des dritten Jahres nach Vertragsschluss ? sie können also auch noch rückwirkend geltend werden, sofern der Vertrag im Jahre 2002 oder später geschlossen wurde.

Momo Evers am 25.02.2005 um 00:00 Uhr
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